Frauen für Gewaltschutz

Die Istanbul-Konvention ist ein Übereinkommen des Europarates von Mai 2011.

Es richtet sich gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Frauen und Mädchen sowie häusliche Gewalt.

Gemäß der IK ist Gewalt gegen Frauen eine anhaltende Menschenrechtsverletzung. Sie macht den unterzeichnenden Staaten klare Vorgaben, was diese zu tun haben, um der Gewalt gegen Frauen wirksam Einhalt zu gebieten, Opfer zu schützen und präventive Arbeit zu leisten.

Die bisher von zahlreichen europäischen Staaten ratifizierte Konvention ist in der Bundesrepublik Deutschland seit Februar 2018 gültig und hat damit Gesetzeskraft. Bis heute jedoch findet die Istanbul-Konvention kaum Anwendung. Von Familiengerichten wird sie bisher nahezu vollständig ignoriert.

In Artikel 3 der Istanbul-Konvention werden vier Formen von Gewalt definiert:

  1. körperliche
  2. psychische
  3. sexuelle
  4. wirtschaftliche Gewalt

 

Gemäß Artikel 31, Abs. 1 der Istanbul-Konvention ist Gewalt in familienrechtlichen Entscheidungen zu Umgangs- und Sorgerecht zwingend zu berücksichtigen. Nach Abs. 2 müssen gesetzgeberische und / oder sonstige Maßnahmen so umgesetzt werden, dass die Ausübung des Umgangs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährden!

Die Realität sieht anders aus! …

Die Istanbul-Konvention

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